AGB

Diese ergänzenden Bedingungen konkretisieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Projekte zur Planung, Lieferung und Installation von Wärmepumpenanlagen.

1. Technische und bauliche Voraussetzungen

(1) Das Angebot basiert auf den zum Zeitpunkt der Planung bekannten Gebäude- und Anlagendaten.

(2) Sollten sich während der Ausführung Abweichungen ergeben, insbesondere hinsichtlich:

  • Bausubstanz
  • Leitungsführung
  • statischer Gegebenheiten
  • Platzverhältnissen
  • Fundament- oder Wandbeschaffenheit

ist der Auftragnehmer berechtigt, notwendige Zusatzleistungen gesondert anzubieten und zu berechnen.

(3) Mehrkosten aufgrund nicht erkennbarer oder nicht mitgeteilter baulicher Besonderheiten trägt der Kunde.

2. Fundament-, Erd- und Zusatzarbeiten

(1) Erdarbeiten, Fundamenterstellung, Kernbohrungen, statische Verstärkungen sowie Anpassungen an Heizungs-, Elektro- oder Hydrauliksystemen sind nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.

(2) Erforderliche Zusatzarbeiten werden nach Aufwand berechnet.

3. Netzanschluss und elektrische Voraussetzungen

(1) Die Funktionsfähigkeit der Wärmepumpe setzt eine ausreichende elektrische Anschlussleistung voraus.

(2) Notwendige Anpassungen am Hausanschluss, Zählerschrank oder durch den Netzbetreiber sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Energieversorger liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

4. Förderbedingungen und Wirtschaftlichkeitsannahmen

(1) Angaben zu möglichen Fördermitteln, Energieeinsparungen oder Amortisationszeiten stellen unverbindliche Prognosen dar.

(2) Eine Garantie für die Bewilligung von Fördermitteln oder das Erreichen bestimmter Einsparwerte wird nicht übernommen.

5. Lieferfähigkeit und Preisänderungen

(1) Das Projekt steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch Hersteller und Lieferanten.

(2) Sollte es zu erheblichen Preissteigerungen bei Materialien, Komponenten oder Transportkosten kommen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, ist eine angemessene Preisanpassung zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und Ausführung mehr als vier Monate liegen.

(3) Der Kunde wird über Preisänderungen unverzüglich informiert.

6. Terminverschiebungen und Bauverzögerungen

(1) Projekttermine können sich verschieben aufgrund von:

  • Lieferengpässen
  • Witterungsbedingungen
  • fehlender Baustellenzugänglichkeit
  • Verzögerungen durch Behörden oder Netzbetreiber
  • nicht erfüllten Mitwirkungspflichten des Kunden

(2) Schadensersatzansprüche wegen Terminverschiebungen sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7. Baustellenbedingungen und Zugang

(1) Der Kunde stellt sicher, dass:

  • Zufahrtswege für Transportfahrzeuge geeignet sind
  • ausreichend Arbeitsfläche zur Verfügung steht
  • Strom und Wasser während der Installation bereitgestellt werden

(2) Wartezeiten oder Zusatzaufwände aufgrund unzureichender Baustellenbedingungen können berechnet werden.

8. Bestandssysteme und Altanlagen

(1) Die Integration der Wärmepumpe erfolgt auf Basis des vorhandenen Heizsystems.

(2) Für die Funktionsfähigkeit bestehender Komponenten (z. B. Heizkörper, Rohrleitungen, Altanlagen) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

(3) Notwendige Anpassungen oder Austauschmaßnahmen sind gesondert zu beauftragen.

9. Oberflächen, Putz und Trockenbau

(1) Installationsarbeiten können Eingriffe in Wände, Decken oder Trockenbaukonstruktionen erfordern.

(2) Verputz-, Mörtel-, Maler- und Oberflächenarbeiten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Wiederherstellung von Putz, Farbe, Wandverkleidungen oder Trockenbauoberflächen.

(4) Für Abplatzungen, Risse oder optische Veränderungen infolge technisch notwendiger Arbeiten wird keine Haftung übernommen, sofern die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden.

10. Abbruch oder Projektstopp

(1) Wird das Projekt nach Materialbestellung oder Beginn der Planung durch den Kunden abgebrochen, werden folgende Kosten berechnet:

  • Planungsleistungen
  • bestellte oder bereits gelieferte Materialien
  • bereits erbrachte Montageleistungen

11. Energieprognosen und Anlagenleistung

(1) Angaben zur Heizleistung, Effizienz oder Stromverbrauch basieren auf Planungsannahmen und Standardbedingungen.

(2) Tatsächliche Verbrauchswerte können aufgrund von Nutzerverhalten, Gebäudeeigenschaften oder Witterung abweichen.

12. Teilinbetriebnahme und Restarbeiten

(1) Die Anlage kann vor Abschluss aller Nebenarbeiten in Betrieb genommen werden, sofern die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

(2) Offene Restarbeiten werden innerhalb angemessener Frist ausgeführt.

13. Höhere Gewalt

Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, politische Maßnahmen oder vergleichbare Umstände entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.